• Beliebt
  • Meiste Stimmen
  • Neu

Konsequenzen

Aufgrund der hohen Unsicherheit in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen! Welche Konsequenzen drohen (im schlimmsten Fall) bei Missachtung des Datenschutzgesetzes? Bzw. wer haftet eigtl. (Einzelperson, Vorstand, Verband,…)?

Aufbewahrungsfristen

Gibt es einheitliche Regelungen welche Einverständniserklärungen aufbewahrt werden müssen/dürfen/können? Und wenn ja, wie lange?

Fotos veröffentlichen

Gibt es ein rechtlich geprüftes Vorlagenformular, mit dem sich die fotografierten Personen bzw. die Erziehungsberechtigten einverstanden erklären können mit der Verwendung für unsere Öffentlichkeitsarbeit? Und wenn ja wie bekomme ich das?
Muss ich bei Fotos immer den Fotografen im Copyright angeben oder reicht auch z.B. „Referat XYZ“, wenn der Fotografierende das Foto in unserem Auftrag erstellt hat?

Speicherung und Weitergabe von Daten

Darf ich Teilnehmerlisten mit sensiblen Teilnehmerdaten an ehrenamtliche oder hauptamtliche Kolleg/innen weitergeben zur Durchführung von Veranstaltungen und Kontaktaufnahme? Muss ich Teilnehmerdaten von vergangenen Veranstaltungen immer löschen oder wie lange darf ich sie digital oder analog aufheben und verwenden? Darf ich Daten von ehemaligen Ehrenamtlichen speichern für das Archiv und zur Kontaktaufnahme verwenden z.B. bei Einladungen und Jubiläen? Darf ich auch sensible Teilnehmerdaten zur Erstellung zum Beispiel von Namensschildern an Dritte wie zum Beispiel eine Druckerei weitergeben bzw. welche Alternative habe ich? Darf ich sensible Teilnehmerdaten auf Cloudsystemen mit mehren zugriffsberechtigten Personen speichern, was ja eine automatische Synchronisation mit allen an der Cloud Beteiligten auf deren Rechnern zur Folge hätte?

Online Anmeldungen

Dürfen Anmeldedaten auf Websites überhaupt Online erhoben werden? Bzw. müssen dafür bestimmte Vorkehrungen getroffen werden?

Anmeldungen

Welche Daten dürfen/müssen/dürfen nicht/müssen nicht auf Anmeldungen? Wofür muss alles eine Einverständniserklärung schriftlich erhoben werden? Wo reicht mündlich? 

KDG vs. DSGVO

Sind wir immer und überall an das KDG gebunden und unterliegen damit den Beschlüssen der „Versammlung der Datenschutzbeauftragten“ oder kann auch die DSGVO mit ihren hoffentlich baldig folgenden rechtlichen Referenzurteilen für die Bestimmung der Rechtmäßigkeit unserer Handlungen herangezogen werden (Bspw. kürzliches Urteil vom Oberlandesgericht Köln: „Bei Veröffentlichungen journalistischer Fotos gilt Kunsturhebergesetz“), sollten solche Urteile auch unsere Arbeit betreffen?