Sind wir immer und überall an das KDG gebunden und unterliegen damit den Beschlüssen der „Versammlung der Datenschutzbeauftragten“ oder kann auch die DSGVO mit ihren hoffentlich baldig folgenden rechtlichen Referenzurteilen für die Bestimmung der Rechtmäßigkeit unserer Handlungen herangezogen werden (Bspw. kürzliches Urteil vom Oberlandesgericht Köln: „Bei Veröffentlichungen journalistischer Fotos gilt Kunsturhebergesetz“), sollten solche Urteile auch unsere Arbeit betreffen?
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KDG vs. DSGVO
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November 15, 2018