Beim kirchlichen Datenschutz ist einiges im Fluss – daher gibt’s auch immer wieder was neues. Für die praktische Arbeit besonders relevant ist eine Handreichung der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten zu Fotos – die beantwortet auch endlich eine der großen Streitfragen.
- Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten hat eine Handreichung zu Bildern veröffentlicht. Die gute Nachricht: Was oft gefordert wurde (z. B. von der Gesellschaft Katholischer Publizisten), gibt’s jetzt schriftlich: Auch unter dem kirchlichem Datenschutzgesetz kann man sich auf die Regeln des Kunsturhebergesetzes berufen und braucht damit nicht von allen, die abgebildet werden, eine Unterschrift. Die schlechte: Die strengen Regeln für Kinderfotos gelten weiter. Die mittelgute: Trotzdem dürfte es möglich sein, bei Massenbildern auch Kinder drauf zu haben, die jünger als 16 sind.
- Leider gibt es immer noch keinen Kommentar zum Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG), und nach unseren Informationen ist auch keiner geplant. Aber immerhin: Eine erste Textsammlung ist als Buch erschienen. „Kirchliches Datenschutzrecht“ heißt die Gesetzessammlung von Alexander Golland und Olaf Koglin, die die DSGVO und mehrere kirchliche Datenschutzgesetze (KDG, Ordens-Datenschutzgesetz, DSG-EKD) enthält. Praktisch: Bei den einzelnen Paragraphen sind jeweils Verweise auf amtliche Publikationen wie die Beschlüsse der Konferenz der Diözesandatenschützer abgedruckt. Unpraktisch: Weil gerade viel im Fluss ist, sind diese Verweise jetzt schon nicht vollständig. Für alle, die öfter mit kirchlichem Datenschutzrecht arbeiten und gern ein Buch in der Hand halten, ein praktisches Nachschlagewerk. Lesenswert ist dabei auch die Einführung von Alexander Golland, der auf ungeklärte Fragen zur Europarechtskonformität des kirchlichen Datenschutzrechts hinweist: „Bei nicht mit der DSGVO in Einklang gebrachten Regelungen ist die DSGVO subsidiär anwendbar. Dasselbe gilt auch dann, wenn eine Norm nicht von der Öffnungsklausel gedeckt und damit unanwendbar ist.“ Golland spricht hier von „Gift für die Rechtssicherheit der Anwender“, wenn nicht klar ist, ob eine von der DSGVO abweichende Regel gilt – und wie genau das festgestellt wird.
- Der EuGH hat ein Urteil zur Haustürmission bei den Zeugen Jehovas gefasst. Was das für kirchlichen Datenschutz allgemein bedeutet, erklärt Thomas Hoeren im Verfassungsblog. Sein Fazit: „Im Endergebnis zeigt sich, dass der EuGH vor staatskirchenrechtlichen Besonderheiten etwa in Deutschland nicht zurückzuckt, sondern im Zweifel für den Datenschutz in Europa auch zulasten der Kirchen entscheidet. Viele Fragen bleiben noch offen, etwa zu dem Kompetenzbereich kirchlicher Datenschutzgerichtsbarkeit und kirchlicher Datenschutzaufsicht im Verhältnis zu staatlicher Aufsicht.“