Zuerst stellte sie ihren Namen von den „Schriften“ zu den „Medien“ um – nun wurde bekanntgegeben, dass sie sich künftig auch medienpädagogisch betätigen wird: die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, kurz: BpjM. Seit 1954 ist sie ein wichtiges Organ des Jugendmedienschutzes in Deutschland und als untergeordnete Behörde des Bundesfamilienministeriums dafür zuständig, dass junge Menschen unter 18 beispielsweise vor gewaltverherrlichenden, pornografischen oder verrohenden Inhalten geschützt werden.
Jugendliche befähigen statt Medien aus dem Verkehr ziehen
Aufgrund der technischen Entwicklung und der Veränderung von Kommunikation durch digitale und mobile Medien hat sich die bislang eher ‚analog’ handelnde und sich weitestgehend aus medienpädagogischen Zusammenhängen heraushaltenden Bundesprüfstelle nun dazu entschieden, ihr Profil weiter zu entwickeln und dabei in Kooperation mit den vielen oben genannten Akteuren den Jugendmedienschutz für das digitale Zeitalter neu aufzustellen.
Dazu wurde eine Zielvereinbarung mit Bundesjugendministerin Katarina Barley geschlossen, die künftig die juristischen und wissenschaftlichen Grundlagen des Jugendmedienschutzes mit Präventions- und Aufklärungsarbeit verschränken soll. Das ist aus Sicht der Jugendverbände eine begrüßenswerte Entwicklung, da insbesondere aus Sicht der empowernden Jugendarbeit eine reine „Zensur“ (die BpjM praktiziert keine Zensur im rechtlichen Sinne, auch wenn ihr das häufig vorgeworfen wird) im Sinne einer analogen Nicht-Zugänglichkeit (darf nicht verkauft werden) keine langfristige und wirksame Lösung sein kann, wenn es um die Befähigung junger Menschen zu kritischem Mediendenken und ‑handeln geht. Außerdem ist eine Beschäftigung mit digitalen Medien und ihren besonderen Eigenschaften besonders wichtig, um Kinder und Jugendliche in ihrer aktuellen Lebenswelt wahr- und ernstnehmen zu können.
Mit diesem medienpädagogisch fundierten Schutzgedanken ist sie als Institution jedoch nicht alleine, denn es gibt inzwischen zahlreiche Akteure, die sich dem Jugendmedienschutz verschrieben haben: die FSK (Freiwillige Selbstkontrolle Filmwirtschaft), die FSF (Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen), die USK (Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungselektronik), die FSM (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter), die KJM (Kommission für Jugendmedienschutz) und weitere Projekte und Initiativen wie jugendschutz.net oder klicksafe.de u.v.m. Die nun vereinbarten Ziele zwischen dem Bundesjugendministerium und der BpjM schließen diese Akteure nicht aus, im Gegenteil: Sie sollen im Rahmen von „Dialogformaten“ miteinander in Kontakt gebracht werden, um dem Jugendmedienschutz in Deutschland eine zuverlässigere Struktur zu verleihen, so die Pressemeldung der BpjM.
Keine klare Zuständigkeiten
Das Feld des Jugendmedienschutzes besticht hier tatsächlich eher durch Komplexität als durch klare und geregelte Zuständigkeiten – was passiert zum Beispiel mit einer Folge „Game of Thrones“, die im Privatfernsehen um 20.15 Uhr in der einen Schnittversion ab 12, ab 22.15 Uhr in der anderen Schnittversion ab 16 laufen soll, danach aber auf DVD zusammen mit anderen Folgen herausgegeben wird, die vielleicht eine ganz andere Alterskennung haben – und welche Kennung kriegt die Sammel-Platin-Box und wer ist dafür zuständig? Und was passiert, wenn die Folge von einem Streaming-Dienst angeboten wird? Einige dieser Schnittstellenfragen konnten in den vergangenen Jahren teilweise rechtlich geklärt werden, und dennoch brauchen die gewachsenen Strukturen des Jugendmedienschutzes etwas länger, um darauf zu reagieren, auch weil alle 16 Bundesländer mit ihren eigenen Strukturen daran beteiligt sind.
Die Aufgabe für die BpjM war bislang klar: Sie reagiert nicht selbsttätig, sondern auf Antrag von Jugendämtern und weiteren vorschlagsberechtigten Institutionen auf bestimmte CDs, Bücher, Filme etc. – und „neuerdings“ eben auch auf webbasierte Angebote wie YouTube-Clips, Websites und Blogs. Die zur Prüfung vorgeschlagenen Medien werden von einer Kommission (entweder aus drei oder zwölf Prüfer_innen bestehend) begutachtet und diskutiert und dann juristisch eingeordnet. Das kann sein, dass eine Nazi-Schulhof-CD entweder nur für U18 nicht zugänglich gemacht werden soll oder gar nicht mehr zugänglich gemacht werden soll oder gar strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringt, die dann vor Gericht geklärt werden.
Die Prüfgremien sind dabei besetzt mit Vertreter_innen verschiedener Institutionen und Organisationen aus den Bereichen Bildung, Kultur und Kunst, aber auch aus der Jugendhilfe (der BDKJ ist über den Deutschen Bundesjugendring vertreten) und den Religionsgemeinschaften. Auf dem sogenannten „Index“ (der Liste der jugendgefährdenden Medien) stehen sehr unterschiedliche Titel, die auf der Grundlage des Jugendschutzgesetzes (JuschG) bewertet worden sind – vielen aus der Jugendverbandsarbeit wird deshalb zum Beispiel von „Die Ärzte“ die Platte „Ab 18“ bekannt sein …
Trotz dieser angekündigten Veränderungen und Umstrukturierungen wird die Jugendmedienschutz-Sachlage neben den Herausforderungen der Digitalisierung und der Unübersichtlichkeit der Akteure auch deshalb komplex bleiben, weil sich die Anbieterlandschaft von zum Beispiel Serien oder Filmen sehr dynamisch verändert und jungen Menschen und ihren Organisationen nur verhältnismäßig wenig Mitspracherecht ermöglicht wird, auch um zum Beispiel diese komplexen Strukturen langfristig zu vereinfachen und in der Praxis anwendbar zu machen. Und nicht zuletzt mahlen Behördenmühlen sehr langsam…
Die Verfasserin dieses Artikels ist Beisitzerin für die Träger der freien Jugendhilfe/DBJR an der BpjM, Prüferin für die öffentliche Hand bei der FSK und nicht-organisationsgebundene Prüferin bei der FSF – und im BDKJ aktiv; die oben abgebildeten Unterlagen stammen von Kai Mungenast, ebenfalls Autor dieses Blogs und stv. Beisitzer für die Träger der freien Jugendhilfe/DBJR.